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09.12.2007
Zelt statt Zimmer: Reisebüro haftet nur begrenzt.
Reiserecht – Zelt statt Zimmer: Reisebüro haftet nur begrenzt. Wenn ein Reisebüromitarbeiter ein Zelt statt einer Hotelunterkunft für Kunden bucht, weil er versehentlich die Buchungskürzel für die Unterkünfte verwechselte, kann der Reisende keinen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden geltend machen. Dies ist nur gegenüber einem Reiseveranstalter möglich, entschied das Amtsgericht Menden (Az.: 4 C 103/05).
Im verhandelten Fall wollten zwei Freunde einen 14-tägigen Tauchurlaub in einer Hotelanlage in der Nähe eines beliebten ägyptischen Tauchreviers buchen. Doch statt des gewünschten Doppelzimmers buchte der Mitarbeiter des Reisebüros ein Zwei-Personen-Zelt, weil er die Buchungskürzel verwechselte. Deshalb mussten die Urlauber eine Woche in einem Zelt verbringen und zogen für die zweite Woche ohne Aufpreis in ein Ersatzhotel.
Durch die Entfernung dieses Hotels vom Tauchgebiet mussten sie aber auf ihre geliebten Tauchausflüge verzichten und verklagten deshalb das Reisebüro wegen entgangener Urlaubsfreude auf rund 1000 Euro. Die Richter sprachen den Urlaubern aber nur knapp 200 Euro zu, denn die Schadensersatzpflicht des Reisebüros sei in seiner Vermittlerfunktion nur auf den Differenzbetrag zwischen Doppelzelt und Doppelzimmer für eine Woche beschränkt. Wegen der entgangenen Urlaubsfreude müsse der Reisevermittler nicht zahlen, denn diese könne von den Urlaubern grundsätzlich nur gegen Reiseveranstalter geltend gemacht werden.




